Satzung

 

Satzung des Fanclubs

Bremer Enklave – Stadt Norden e.FC

 

 

§1 Name und Sitz

 

(1)

Der Fanclub führt den Namen “Bremer Enklave – Stadt Norden e.FC“und hat seinen Sitz in 26506 Norden, Im Stuvert 9.

 

§2 Zweck und Aufgaben des Fanclubs

 

(1)

Der Fanclub Bremer Enklave – Stadt Norden e.FC ist eine auf freiwillige Grundlage beruhende Vereinigung von Fans des SV Werder Bremen 1899 e.V.

Zweck und Aufgabe ist die Unterstützung des (kurz) SV Werders.

 

(2)

Der Fanclub bietet Werder Bremen Fans aus der Region eine Gemeinschaft an. Der Fanclub organisiert gemeinsame Ausflüge sowie Besuche von Heim- und Auswärtsspielen des SV Werder Bremen.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)

Um Mitglied im Fanclub zu werden muss der Antragssteller den Kontakt mit dem Ansprechpartner des Fanclubs aufnehmen. Daraufhin muss der Ansprechpartner den Führungsrat konsultieren. In einer darauffolgenden Besprechung des Führungsrates muss der Antrag mit einer absoluten Mehrheit genehmigt werden.

 

(2)

Der Antragssteller muss den „Werder Fan Ethik-Kodex“ zustimmen.

 

(3)

Der Antragssteller muss den „Werte-Kodex“ des Fanclubs zustimmen.

 

(4)

Der Antragssteller muss mindestens 16 Jahre alt sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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§4 Erlöschung der Mitgliedschaft

 

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Kündigung

  • Ausschuss

  • Tod

 

(2)

Jedes Mitglied hat das Recht den Fanclub mit sofortiger Wirkung zu verlassen. Von den anfallenden Mitgliedschaftskosten wird der Antragssteller mit sofortiger Wirkung befreit. Auf bereits gezahlte Mitgliedschaftskosten hat der Antragssteller kein Recht.

 

(3)

Wenn ein Mitglied gegen die Satzung, oder den Werder Fan Ethik-Kodex/Fanclub Werte-Kodex verstößt, muss sich der Führungsrat in einer Disziplinarversammlung treffen. In der Disziplinarversammlung wird das Vergehen analysiert. Um ein Mitglied zu kündigen, muss es bei der Disziplinarversammlung bei der Besetzung des Führungsrates aus 2 Personen eine absolute Mehrheit geben. Bei der Besetzung des Führungsrates aus 3 Personen ist eine 2/3 Mehrheit notwendig, um dem Mitglied die Mitgliedschaft zu entziehen.

 

§5 Monatlicher Mitgliedschaftsbeitrag

 

(1)

Der monatlich zu leistende Beitrag beläuft sich auf 5,00€. Die Ausnahme ist wenn ein Mitglied mindestens 40 Kilometer von Norden entfernt wohnhaft ist, dann beläuft sich der monatlich zu zahlende Betrag auf 2.50€

 

(2)

Bei einer ausstehenden Zahlung setzt sich das Führungsratmitglied – der Kasse mit dem

jeweiligen Mitglied auseinander. In einem Gespräch wird über den Vorfall diskutiert.

Falls das Mitglied den aktuellen Beitrag nicht bezahlen kann wird das Führungsratmitglied – der Kasse dem Mitglied eine befristete Zahlungspause gewähren. Falls der offen stehende Beitrag nach der Zahlungspause trotzdem nicht getilgt wird, muss sich der Führungsrat in einer Disziplinarversammlung treffen.

 

 

 

 

 

 

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§6 Rechte der Mitglieder

 

(1)

Die Mitglieder sind dazu berechtigt an allen Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen.

 

(2)

Die Mitglieder sind dazu berechtigt an der Jahreshauptversammlung, die jedes Jahr im Juli stattfindet, teilzunehmen und Anträge zur Beschlussverfassung einzubringen und an dieser mitzuwirken.

 

(3)

Die Mitglieder können einen Entwurf zur Neuwahl des Führungsrates jederzeit einbringen. Damit der Entwurf zur Neuwahl genehmigt wird muss es eine 20% Zustimmung unter den Mitgliedern geben, keine Stimme haben die Mitglieder des Führungsrates.

 

§7 Pflichten der Mitglieder

 

(1)

Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse zu folgen.

 

(2)

Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, den Werder Fan Ethik-Kodex einzuhalten, sowie den Fanclub Werte-Kodex.

 

(3)

Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, den anfallenden Mitgliedschaftsbeitrag zu zahlen.

 

(4)

Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, den Schaden denen sie grob fahrlässig verursacht haben zu tilgen.

 

§8 Verwendung der Mittel

 

(1)

Der Führungsrat entscheidet über die Verwendung der finanziellen Mittel.

 

(2)

Bei einer Auflösung des Fanclubs, wird der Überschuss an eine soziale Einrichtung gespendet.

 

 

 

 

 

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§9 Der Führungsrat

 

(1)

Der Führungsrat wird bei der Jahreshauptversammlung im Juli gewählt.

Ausnahme ist der Sonderfall, wo mindestens 20% der Mitglieder Neuwahlen ausrufen.

 

(2)

Der Führungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • Führungsratmitglied – der Allgemeinen Organisation

  • Führungsratmitglied – der Kasse

  • Führungsratmitglied – der Internetpräsenz

 

(3)

Jedes Mitglied kann sich zur Wahl aufstellen lassen, danach sind alle teilnehmenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung dazu berechtigt zu wählen.

 

(4)

Nach der Wahl des Führungsrates ziehen sich die neu gewählten Mitglieder des Führungsrates zurück. Daraufhin beschließen die Mitglieder durch eine 2. Wahl den Ansprechpartner des Fanclubs. Zur Wahl stehen die 3 Mitglieder des Führungsrates.

 

(5)

Zu den Aufgaben des Ansprechpartners des Fanclubs gehört hauptsächlich der Kontakt zum SV Werder Bremen 1899 e.V.

 

(6)

Die Aufgabe des Führungsrates liegt darin, den Fanclub außerhalb von Mitgliederversammlungen zu organisieren. Im Laufe jedes zweiten Monats erfolgt eine Koordinations-Versammlung des Führungsrates.


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